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   BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14   

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BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14 (https://dejure.org/2014,42681)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.2014 - 9 B 75.14 (https://dejure.org/2014,42681)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - 9 B 75.14 (https://dejure.org/2014,42681)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    FlurbG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 139; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1; LNRG RP § 44, § 46 Abs. 1
    Abfindung; Landabfindung; Nachbarrecht; Grenzabstand; Waldrandlage; Wildschäden; Sonderwert; Mobilfunkmast; Sendemast; Amtsaufklärungspflicht; Überzeugungsgrundsatz.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FlurbG § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 139
    Abfindung; Amtsaufklärungspflicht; Grenzabstand; Landabfindung; Mobilfunkmast; Nachbarrecht; Sendemast; Sonderwert; Waldrandlage; Wildschäden; Überzeugungsgrundsatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 FlurbG, § 44 Abs 2 FlurbG, § 45 Abs 1 Nr 9 FlurbG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Gleichwertigkeit einer Landabfindung; Sachkunde eines Flurbereinigungsgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 Abs 1 FlurbG, § 44 Abs 2 FlurbG, § 45 Abs 1 Nr 9 FlurbG, § 86 Abs 1 VwGO, § 108 Abs 1 S 1 VwGO
    Gleichwertigkeit einer Landabfindung; Sachkunde eines Flurbereinigungsgerichts

  • ArgeLandentwicklung

    Abfindung; Grenzabstand; Mehrung von Waldrandlagen; Nachbarrecht; Wald; Waldrandlage; Wildschaden

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Einhaltung von nachbarrechtlich gebotenen Grenzabständen i.R.d. bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände; Berücksichtigung der Verbreitung von zu befürchtenden Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet bzgl. Landabfindung

  • rewis.io

    Gleichwertigkeit einer Landabfindung; Sachkunde eines Flurbereinigungsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Einhaltung von nachbarrechtlich gebotenen Grenzabständen i.R.d. bei der Landabfindung zu würdigenden ertragsrelevanten Umstände; Berücksichtigung der Verbreitung von zu befürchtenden Wildschäden im gesamten Flurbereinigungsgebiet bzgl. Landabfindung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 604 (Ls.)
  • DÖV 2015, 346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    a) Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.).

    Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben, wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 28, Beschluss vom 18. Juli 2014 - BVerwG 9 B 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 9 B 85.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Amtsermittlungspflicht; Sachaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 24.07.2008 - 9 B 41.07

    Zulassungsrüge; grundsätzliche Bedeutung; Amtsaufklärung; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; siehe Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 14.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der i.R.d. Flurbereinigung zu

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 18.07.2014 - 9 B 39.14

    Flurbereinigung; Flurbereinigungsbeschluss; Flurbereinigungsplan; Gehölze;

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Ein Verfahrensfehler ist aber u.a. dann gegeben, wenn das Gericht erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (stRspr; vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 28, Beschluss vom 18. Juli 2014 - BVerwG 9 B 39.14 - NVwZ-RR 2014, 877 Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 20.10.2011 - 9 B 15.11

    Flurbereinigung; Abfindungsstreit; Gewährung rechtlichen Gehörs; Sachkunde des

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (Beschlüsse vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 14.05.1985 - 5 C 38.82

    Flurbereinigungsrecht - Fischereirechte - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Davon abgesehen hat das Flurbereinigungsgericht (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1985 - BVerwG 5 C 38.82 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 4) zusätzlich darauf abgestellt, dass § 45 FlurbG nur dem Schutz des Eigentümers der Anlage diene, während die hier umstrittene Sendeanlage nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Klägers sei und daher nicht in dessen Eigentum stehe.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1993 - 9 C 11296/92
    Auszug aus BVerwG, 04.12.2014 - 9 B 75.14
    Das Flurbereinigungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 9 C 11296/92.OVG - RzF - 96 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG) angenommen, dass die südlich des Abfindungsflurstücks Flur ... Nr. ... anzupflanzenden Obstbäume kein ausgleichsbedürftiges Bewirtschaftungshindernis für den Kläger darstellen, weil sie die Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz einhalten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2016 - 2 L 68/15

    Einfügen nach der überbaubaren Grundstücksfläche

    Gleiches gilt, wenn das Gericht sonstige erhebliche Umstände übergeht, insbesondere gewichtigen Tatsachenvortrag, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, in den Entscheidungsgründen unerwähnt lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.12.2014 - BVerwG 9 B 75.14 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91, RdNr. 11 in juris).
  • BVerwG, 13.09.2018 - 9 B 34.17

    Frage nach der Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs. 3 BauGB als Grund für die

    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91 Rn. 3 und vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 36.17

    Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und

    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91 Rn. 3 und vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 33.17

    Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und

    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91 Rn. 3 und vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.2018 - 9 B 35.17

    Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und

    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 91 Rn. 3 und vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2020 - 9 BN 5.19

    Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision; Vorliegen des

    Zwar ist keine umfassende Aufbereitung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur erforderlich; die Beschwerdebegründung muss sich aber - abgesehen von den Fällen der Offenkundigkeit der Klärungsbedürftigkeit - jedenfalls ansatzweise mit den Gründen des angegriffenen Urteils konkret auseinandersetzen (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.05.2015 - 9 B 76.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung

    Ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht kommt hiernach nur in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden agrarwirtschaftlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 75.14 - DÖV 2015, 346 = juris Rn. 8 m.w.N.).
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